Die Gesamtelternvertretung (GEV)

Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Elternvertretung aktiv und eigenverantwort­lich mit (§ 88 Abs. 1 BSchulG).

An der Gestaltung des Schullebens und der Unterrichts- und Erziehungs­arbeit wirken die Erziehungs­berechtigten durch Informations- und Meinungs­austausch in den Elternversammlungen (…) und durch ihre Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien mit.

Die GEV vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungs­berechtigten der Schule. Grundlage ist § 90 des Berliner Schulgesetzes vom 26. Januar 2004.