Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Elternvertretung aktiv und eigenverantwortlich mit (§ 88 Abs. 1 BSchulG).
An der Gestaltung des Schullebens und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit wirken die Erziehungsberechtigten durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen (…) und durch ihre Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien mit.
Die GEV vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule. Grundlage ist § 90 des Berliner Schulgesetzes vom 26. Januar 2004.